Wir machen Ihre C-Lenker startklar für den Herbst!
Nach der GWB Weiterbildungsverordung müssen alle C/C1 Führerscheinbesitzer, die beruflich einen LKW über 3,5t lenken, nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen und vor dem 10. September 2009 ihre praktische Fahrprüfung hatten, bis 09. September 2014 eine Fahrerqualifizierung im Sinne der GWB (Berufskraftfahrer) nachweisen.
Das Gesetz kann man nicht umgehen, deshalb bieten wir Ihrem Unternehmen jetzt flexible und günstige Lösungen an um die 35stündinge Schulung durchzuführen:
- Individualtermine ab 15 Personen Gruppengröße, bei Ihnen im Betrieb oder bei uns in der Fahrschule. Hier sind auch Lösungen mit mehreren Betrieben in Ihrer Region möglich.
Alle Preise verstehen sich inkl. USt.
Weitere Informationen
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995, § 14a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Kraftfahrliniengesetz.
Nicht alleine für Lenker von Lkw in gewerblichen Güterbeförderungsunternehmen, sondern auch für:
- Lenker von Lkw im Werksverkehr von Handel, Gewerbe und Industrie.
- Lenker von Lkw in weiten Bereichen der öffentlichen Hand.
- auch für selbstfahrende Unternehmer auch, wenn diese Personen den Lkw nur fallweise oder aushilfsweise lenken.
Ausnahmen
- Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t, auch wenn mit einem damit gezogenen Anhänger in Summe die 3,5 t-Grenze überschritten wird (Führerschein Klassen B/B+E).
- Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h.
- Kfz von Katastrophenschutz, Feuerwehr, Militär, Polizei.
- Kfz auf Probefahrten bzw. noch nicht zum Verkehr zugelassenen neuen oder umgebauten Kfz.
- Lkw zur Ausbildung in Fahrschulen oder zur Berufskraftfahrer-Aus- und –Weiterbildung oder zur Ausbildung im Rahmen des Lehrberufs Berufskraftfahrer.
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, und bei denen das Lenken des Fahrzeuges nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist.
- Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wie Autokränen oder Straßenkehrmaschinen.
- „Fahrten zu privaten Zwecken“.
- Wie allerdings vor allem bei Fahrten von Handwerksbetrieben oder zu privaten Zwecken in der Praxis der Nachweis im Falle von Kontrollen erfolgen können wird, ist noch unklar.